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Gebührenbefreiungen ab 01.01.2008
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Gebührenbefreiungen ab 01.01.2008

Am 6. Dezember 2007 hat der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem unter anderem das Gebührengesetz 1957 geändert wird, verabschiedet.

Nachfolgend ein Auszug über die Befreiungen und Erklärungen seitens des Bundesministerium für Finanzen:

Der § 35 Abs. 6 lautet:

Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbes. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. 

Der § 37 Abs. 20 lautet:

"(20) § 35 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden."

Die Befreiung des § 35 Abs. 6 GebG bezieht sich nicht auf die Landesverwaltungsabgaben, d.h. im Bereich "Staatsbürgerschaftsnachweise" ist diese zu verrechnen. Eine Befreiung davon gibt es nur, wenn das jeweilige Bundesland eine entsprechende Maßnahme setzt.

Bei Verlust oder Diebstahl eines kostenlos ausgestellten Dokumentes eines Kindes ist die Ausstellung eines neuen Dokumentes nicht mehr unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst und daher nicht von den Gebühren befreit.

Die Befreiung im Sinn des § 35 Abs. 6 betrifft folgende Dokumente:

a) Reisedokumente

gewöhnlicher Reisepass, Expresspass, Reisepass ohne Datenträger, Personalausweis, sonstiger Passersatz sowie die nachträgliche Miteintragung von Kindern im Reisepass beider Elternteile

b) Sonstige Dokumente, wie

Anzeige der Geburt oder Totgeburt, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht befreit ist die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft sowie danach ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise), Bestätigungen über Daten aus dem Geburtenbuch, Niederschrift (Erklärung), die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind erforderlich sind, Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind und damit im Zusammenhang stehende Schriften

Keine Befreiung: Nicht unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst und daher nicht gebührenfrei ist z.B. eine Bescheinigung über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein Kind.